Multirisk-Police
Rahmenvertrag Schluessel
Unterversicherungsverzicht

Versicherungs ABC

  • Bauleistungsversicherung

    Spezialversicherung für Neu- bzw. Umbauten von Gebäuden. Versichert sind unvorhersehbare Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Bauunfall) während der Bauzeit, z.B. aufgrund von Höherer Gewalt, Elementarereignissen, Konstruktions- u. Materialfehler, Fahrlässigkeit u. Böswilligkeit v. Erfüllungsgehilfen sowie Handlungen unbekannter Personen. Der Diebstahl von bereits eingebauten Teilen kann versichert werden, nicht jedoch der von lagernden oder noch nicht eingebauten Materialien. siehe Bauherrenhaftpflicht.

  • Berufsunfähigkeitsversicherung

    Im Gegensatz zur ZusatzV handelt es sich hierbei um eine selbständige Versicherung. Wird der Versicherte auf unabsehbare Zeit (i.d.R. mind. für 6 Monate) berufsunfähig, wird die versicherte Rente für die vereinbarte Dauer gezahlt.

  • Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ)

    ZusatzV zur Lebensversicherung. Kann der Versicherte infolge Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls seinen derzeitigen Beruf auf unabsehbare Zeit (i.d.R. mind. für 6 Monate) nicht ausüben, wird entweder die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt und / oder es erfolgt eine vorher vereinbarte Rentenzahlung. Die BUZ erlischt automatisch mit Ablauf der Hauptversicherung spätestens jedoch mit dem 65. Lebensjahr.

  • Betriebliche Altersversorgung (bAV)

    Gesamtbezeichnung für alle Maßnahmen der Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversorgung, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses begründet werden. Als "zweite Säule" dient die bAV v.a. der finanziellen Absicherung des Alters (Drei-Säulen-Theorie). Gesetzliche Grundlage ist das BetrAVG. Eine in Deutschland weit verbreitete Form der bAV stellt die Direktversicherung (insbesondere durch Gehaltsumwandlung) dar.

  • Betriebsunterbrechungsversicherung

    Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) - VermögensV zur Absicherung von wirtschaftlichen Folgen, die einem Betrieb durch Produktionsausfall infolge eines Sachschadens entstehen können. Insbesondere fallen hierunter 1. nicht erwirtschaftete Gewinne (Ertragsausfall) sowie 2. fortlaufende Kosten, da diese durch die Sachversicherung nicht erfaßt werden. Besonders im Hinblick auf die Ermittlung der Versicherungssumme (bzw. Vwert), aber auch der Prämie, unterscheidet man zwischen Klein-, mittlerer und Groß-BUV. 1. Klein-BUV: diese ist vom Bestehen einer Sachversicherung für Betriebseinrichtung und Waren (InhaltsV) abhängig, ist demnach kein rechtlich selbständiger Vertrag. Die Vsumme (bis 250.000 €) entspricht der vereinbarten Inhaltssumme, die Prämie wird mit Zuschlag auf die Sachversicherung ermittelt;
    2. mittlere BUV: rechtlich selbständiger Vertrag, der v.a. für mittelständische Betriebe des Produktions- Handels- und Dienstleistungsgewerbes angeboten wird. Die Prämie wird in Anlehnung an die (allerdings nicht erforderliche) Sachversicherung ermittelt. Die Vsumme (zwischen 500.000 und 2,5 Mio €) wird mittels eines vereinfachten Schemas ermittelt (Umsatz minus Wareneinsatz und Aufwendungen f. Hilfsmittel);
    3. Groß-BUV: rechtlich selbständiger Vertrag für Großbetriebe und industrielle Risiken ab einer Summe von 5 Mio. €. Die Berechnung der Vsumme bzw. des Vwertes folgt dem Grundschema wie bei der mittleren BUV, jedoch wesentlich detaillierter und umfangreicher. Auch die Prämie wird anhand spezieller vom VdS empfohlener Richtlinien berechnet. Der VR hat nach Eintritt des Schadens für die vereinbarte Haftzeit (i.d.R. 12 Monate - Verlängerung o. Verkürzung ist möglich) zu leisten. Eine bestehende UnterV kann angerechnet werden. Hierfür wird für den Bewertungszeitraum (Zeit vom Ende der Unterbrechung, spätestens vom Ende der Haftzeit an in die Vergangenheit gerechnet) der Vwert ermittelt. Der Bewertungszeitraum entspricht i.d.R. der Länge der vereinbarten Haftzeit.

  • Einbruchdiebstahl-Versicherung

    Die Versicherung von Schäden gegen die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus (nach vorherigem Einbruch) und Raub. Die Gebäudegebundenheit ist ein wesentliches Merkmal der ED-Versicherung. Als Raum gilt jeder abgetrennte und allseitig umschlossene Teil eines Gebäudes, der geeignet und bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen.

  • Fahrzeugversicherung

    (auch Kaskoversicherung) Versicherungsart der Kraftfahrtversicherung. Man unterscheidet die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und die Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko).
    Versicherungsumfang der Vollkaskoversicherung: Schäden durch Unfall (Kollision) sowie mut- und böswillige Beschädigung durch Dritte (Vandalismus). Die Vollkaskoversicherung beinhaltet zusätzlich den Versicherungsumfang der TeilkaskoV. Diese leistet für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Kurzschluss, Einbruchdiebstahl, Totaldiebstahl (Entwendung), Sturm, Hagel, Überschwemmung, Zusammenstoß mit Haarwild sowie Glasbruch.
    Die Tarifierung erfolgt nach Typklassen (d.h. entsprechend des Schadenbedarfs d. jeweiligen Fahrzeugtyps, aufgeführt im Typklassenverzeichnis) und nach regionalen Aspekten (Regionalklassen). Für die Vollkaskoversicherung gilt eine Staffelung der Prämie, d.h., je länger der Vertrag schadenfrei ist, desto geringer wird der Beitragssatz. Während ein Vollkaskoschaden regelmäßig zur Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse führt (Ausnahme: siehe Rabattretter), bleibt ein Teilkaskoschaden ohne Auswirkung auf den Beitragssatz.
    Für die Fahrzeugversicherung können Selbstbeteiligungen vereinbart werden, um die zu entrichtende Prämie zu senken. Ferner werden diverse Rabattmöglichkeiten angeboten, durch Vereinbarung von Garagenklausel, Wenigfahrerklausel, Nutzung des Fahrzeuges nur durch bestimmte Personen (Nutzungsklausel) etc., wobei falsche Angaben bzw. Verletzungen der Bestimmungen zu Prämienzuschlägen oder ggf. auch Verlust des Versicherungsschutzes führen können.

  • Feuerversicherung

    Versicherungssparte der Sachversicherung zur Versicherung von Schäden an Gebäuden und beweglichen Sachen durch Zerstörung, Beschädigung sowie Abhandenkommens aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz u. Anprall v. Flugkörpern. Im gewerblichen und industriellen Bereich wird die Feuerversicherung i.d.R. in Form einer gebündelten Versicherung vereinbart, im privaten Bereich (z.B. Wohngebäude- und Hausratversicherung) als verbundene V.

  • Gebäudeversicherung

    Versicherung von Gebäuden mit ihren Bestandteilen. Hierbei handelt es sich entweder 1. um Teile, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und ohne Beschädigung oder Zerstörung auch nicht entfernt werden können oder 2. um Sachen, die dauerhaft mit dem Gebäude genutzt werden sollen und mit ihm verbunden sind. Für Gebäude, die zu mind. 50 % zu Wohnzwecken genutzt werden, wird die WohngebäudeV angeboten. Ist dagegen der gewerblich (oder landwirtschaftlich) genutzte Teil größer als 50 %, gilt i.d.R. die gewerbliche oder landwirtschaftliche Versicherung.

  • Haftpflichtversicherung

    Versicherung zur Befriedigung berechtigter bzw. zur Abwehr unberechtigter Ansprüche (passive Rechtsschutzfunktion), die an den VN oder mitversicherte Personen gestellt werden. Versichert sind Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Analog sind Ansprüche, die vertraglich begründet sind oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen entstehen, ausgeschlossen. Versichert sind grundsätzlich Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden (diese jedoch nur soweit sie mit einem vorangegangenen Personen- oder Sachschaden ursächlich zusammenhängen). Im Gegensatz zu anderen Schadenversicherung sind diese Schäden auch dann versichert , wenn sie durch grobe Fahrlässigkeit (nicht jedoch Vorsatz) herbeigeführt werden. Einen Vwert gibt es nicht, daher werden Deckungssummen vereinbart, die gleichzeitig die Höchstentschädigung darstellen. Eine Unterversicherung kann ebenfalls nicht angerechnet werden. Für den Eintritt des Versicherungsfalles gelten - je nach Vereinbarung - unterschiedliche Regelungen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Haftung ist ein Verschulden des Verursachers (Verschuldenshaftung). Jedoch hat der Gesetzgeber für verschiedene Bereiche, die ein besonders hohes Gefährdungspotential besitzen, eine verschuldensunabhängige Haftung vorgesehen (Gefährdungshaftung). Für diese Risiken besteht teilweise die gesetzliche Verpflichtung zum Abschluß einer Pflichtversicherung (z.B. KraftfahrthaftpflichtV), gleichzeitig werden hierfür häufig Mindestdeckungssummen zum Schutz des Geschädigten vorgeschrieben.

  • Hausratversicherung

    Sachversicherung für alle zum Haushalt des VN oder in seinem Haushalt lebenden Personen gehörenden Gegenstände, die der Einrichtung, dem Gebrauch oder Verbrauch dienen. Innerhalb der Verbundenen Hausratversicherung sind neben Beschädigung, Zerstörung und Abhandenkommen der versicherten Sachen infolge Feuer, ED, Raub u. Vandalismus, Leitungswasser, Sturm und Hagel auch verschiedene Kosten versichert, die im Versicherungsfall auftreten können (z.B. Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Lagerkosten evtl. auch Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Räumlichkeiten). Grundsätzlich ist der Neuwert versichert. Zur Vermeidung der Anrechnung einer Unterversicherung kann die Klausel "Unterversicherungsverzicht" vereinbart werden. Rechtliche Grundlage bilden die VHB.

  • Kraftfahrtversicherung

    Umfasst die KraftfahrthaftpflichtV (KH), die Fahrzeugversicherung oder KaskoV (FahrzeugvollV und FahrzeugteilV) sowie die KraftfahrtunfallV (gehört jedoch grundsätzlich zur Unfallversicherung). Rechtsgrundlage bilden die AKB.

  • Kraftfahrthaftpflichtversicherung (KH)

    Durch das PflVersG vorgeschriebene Pflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen u. Anhänger, die im wesentlichen zwei Aufgaben hat: 1. die Befriedigung berechtigter Ansprüche und 2. die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die an den Fahrzeughalter gestellt werden, wenn Dritte durch den Gebrauch des Kraftfahrzeuges geschädigt werden. Dabei kann es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handeln. Die Versicherungspflicht dient v.a. dem geschädigten Dritten. Dieser hat einerseits einen Direktanspruch gegen den VR, zum anderen entsteht bei bestimmten Unfällen - v.a. bei Fahrerflucht oder bei unversicherten Fahrzeugen, ein Anspruch gegenüber dem Entschädigungsfonds. Deckungssummen: Der Halter hat konkret vorgegebene Mindestdeckungssummen zu versichern, jedoch ist die Prämie für die "unbegrenzte Deckung" i.d.R. - zumindest für Pkw - nur unwesentlich teurer. Die Leistung der "unbegrenzten Deckung" ist bei Personenschäden meist auf 7,5 Mio. € oder 6 Mio. € pro Person beschränkt. Um ein Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt zulassen zu können, wird dem Halter eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) ausgehändigt. Ihm wird dadurch vorläufiger Versicherungsschutz gewährt, für genau angegebene Fahrten (z.B. direkter Weg zur Zulassungsstelle) auch ohne Kennzeichen. Die Tarifierung erfolgt entsprechend der Fahrzeugart (Pkw, Lkw, Motorräder) entweder nach der Motorstärke oder - insbesondere bei Pkw - nach Typklassen (Schadenbedarf eines ganz bestimmten Fahrzeugtyps). Desweiteren werden regionale Aspekte (Regionalklasse) sowie Berufsgruppen (Beamte, Landwirtschaft) mit in die Tarifierung einbezogen. Für unfallfreies Fahren werden Schadenfreiheitsrabatte gewährt.

  • Krankenversicherung

    Sammelbegriff für Personenversicherung, innerhalb derer die folgenden Leistungsarten (in Form von eigenständigen Versicherungen) versichert werden können: 1. Krankheitskosten(V), 2. Krankentagegeld(V), 3. Krankenhaustagegeld(V), 4. Pflegebedürftigkeit (PflegekrankenV). Für Personen, die nicht gesetzlich pflichtversichert sind (v.a. Personen, deren Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze liegt sowie Selbständige, Freiberufler und Beamte) werden sogenannte Vollversicherungen (Tarife) angeboten, d.h., daß die gesamten Krankheitskosten privat abgesichert werden können. Für (gesetzlich) pflichtversicherte Personen werden entsprechende ZusatzV offeriert, so dass bestimmte Leistungsbereiche (wie z.B. Chefarztbehandlung), die nicht im Leistungsumfang der gesetzliche Krankenversicherung enthalten sind, abgesichert werden können. Die Tarifierung in der privaten Krankenversicherung folgt dem Äquivalenzprinzip (GKV - Solidaritätsprinzip). V.a. Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand wirken sich unmittelbar auf die Höhe der Prämie aus. Grundsätzlich besteht zu Beginn des Vertrages eine Wartezeit. Es gibt 1. die besondere Wartezeit von 8 Monaten für Entbindung, Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie u. Psychotherapie sowie die allgemeine Wartezeit für alle anderen Bereiche von 3 Monaten. Letztere entfällt bei Unfällen. Die Wartezeiten werden angerechnet bei lückenlosem Übergang von einer Vorversicherung oder können erlassen werden aufgrund einer ärztlichen Untersuchung.

  • Krankheitskostenversicherung

    Personenversicherung innerhalb der Krankenversicherung, die der Absicherung der durch Krankheit (oder Unfall) verursachten Kosten dient. Man unterscheidet: 1. KrankheitskostenvollV (ambulante und stationäre Behandlung) und 2. KrankheitskostenteilV (nur stationäre oder nur ambulante Behandlung). Die stationäre TeilV wird meist von gesetzlich Versicherten abgeschlossen, um die Zusatzkosten des Privatversicherten im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Ein- o. Zweibettzimmer) absichern zu können. Entsprechend der Leistungsbereiche unterscheidet man 1. ambulante Heilbehandlung: z.B. Untersuchungen, ambulante Operationen, Röntgendiagnostik, ärztlich verordnete Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, Vorsorgeuntersuchungen und psychotherapeutische Behandlungen etc.; 2. stationäre Heilbehandlung: a. Regelleistungen (Mindestleistungen) wie z.B. die Unterbringung im Mehrbettzimmer, Behandlungs- und Operationskosten, Herzschrittmacher, Medikamente etc.; b. Wahlleistungen: z.B. gesondert berechnete Kosten für Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung; 3. Zahnärztliche Behandlung: Zahnbehandlung, Zahnersatz, kieferorthopädische Maßnahmen. Die Tarife können mit oder ohne Selbstbeteiligungen vereinbart werden.

  • Lebensversicherung (LV)

    Im Sinne der "Drei-Säulen-Theorie" wichtige Ergänzung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf privater Basis. Als Kapitalsammelbecken haben die Lebensversicherungersicherer eine große volkswirtschaftliche Bedeutung. Auch übernimmt die LV eine soziale Sicherungsfunktion, indem sie den VN bei vielschichtigen Risikofaktoren vor hohen finanziellen Folgen absichert. Die wichtigsten LV-Formen sind: Gemischte LV, Todesfallversicherung, ErlebensfallV, Risiko-Lebensversicherung, SterbegeldV, BerufsunfähigkeitsV, PflegerentenV, Term-fixV und die Fondsgebundene LV. Vertragsbeteiligte sind: der VR, der VN, eventuell vom VN abweichende Gefahrsperson (gängiger: versicherte Person) und der Bezugsberechtigte. Die Prämie setzt sich in der Lebensversicherung aus Risiko-, Spar- und Kostenanteil zusammen.

  • Leitungswasserversicherung

    Versicherung gegen Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen, die durch Leitungswasser (bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser) entstanden sind. Ferner werden Rohrbruch- und Frostschäden an Zu- und Ableitungsrohren von sanitären Anlagen sowie (nur bei Frostschäden) an den Anlagen u. Installationen selbst versichert. In der privaten (nicht in der gewerblichen) LW-Versicherung sind Schäden an wasserverbrauchenden Einrichtungen (z.B. Wasch- oder Spülmaschinen) mitversichert, auch werden wärmetragende Flüssigkeiten (z.B. Kühlmittel) und Wasserdampf dem LW gleichgestellt.

  • Multirisk-Police

    Eine Multirisk-Police bietet umfangreichen Versicherungsschutz gegen die häufigsten Gefahren (z.B. Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, Glasbruch, Elementarschäden, Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte/Graffiti, uvm.). In der durch unser Haus angebotenen Multirisk-Police für Immobiliendienstleister sind ferner die wichtigen Haftpflichtgefahren (Haus- und Grundstück, Öltank, Baumaßnahmen, Umwelt), sowie Schäden an der Haustechnik bereits enthalten.

  • Pflegekrankenversicherung

    Teilbereich der Krankenversicherung, die der Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit dient. Man unterscheidet: 1. PflegekostenV: es werden die konkret entstandenen Kosten (Pflegeaufwendungen, Hilfsmittel etc.) erstattet; 2. PflegetagegeldV: es wird ein vereinbarter Tagessatz (meist gestaffelt nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit) gezahlt. Die Tarife können sowohl für ambulante Pflege als auch für stationäre Pflege abgeschlossen werden.

  • Pflegerentenversicherung

    Form der Rentenversicherung, bei der im Falle der Pflegebedürftigkeit eine nach Pflegestufen gestaffelte Rentenleistung zu erbringen ist. Unabhängig vom tatsächlichen Gesundheitszustand beginnt die Rentenzahlung ab einem bestimmten Alter (zw. 80. u. 85 Lebensjahr). Für den Todesfall ist eine Kapitalleistung vorgesehen. Insofern kann man die PflegerentenV auch der Lebensversicherung zuordnen.

  • Rahmenvertrag

    Rahmenverträge werden mit Versicherern individuell ausgehandelt. In ihnen sind Sonderkonditionen und Zusatzklauseln vereinbart, die über den normalen Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung hinaus gehen (Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit, Unterversicherungsverzicht, uvm.)

  • Rechtsschutzversicherung

    Schadenversicherung zur Absicherung der Kosten, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN bei Rechtsstreitigkeiten entstehen. Hierzu zählen insbesondere Rechtsanwaltsgebühren (für eigenen Anwalt o. Korrespondenzanwalt), Gerichtskosten, Gutachterkosten und ggf. die Anwaltskosten d. Gegners. Desweiteren wird für Kautionen (in Strafverfahren) ein zinsloser Kredit bis zur vereinbarten Höhe zur Verfügung gestellt. Die wichtigsten Leistungsarten, für die teilweise Wartezeiten gelten, sind: Schadenersatz-RS, Straf-RS, Ordungswidrigkeiten-RS, Arbeits-RS, Miet-RS (f. eigene u. vermietete Wohneinheiten), RS für Vertrags- u. Sachenrecht, Sozialgerichts-RS, Steuer-RS, Verwaltungs-RS in Verkehrssachen, Disziplinar- u. Standes-RS sowie Beratungs-RS im Familien- u. Erbrecht. Diese Leistungsarten werden innerhalb unterschiedlicher Vertragsarten angeboten. Für den privaten Bereich hat insbesondere der Familien- und Verkehrs-RS große Bedeutung erlangt.

  • Reisegepäckversicherung

    Spezielle Form der Transportversicherung, bei der das Reisegepäck des VN (bzw. der mitreisenden Angehörigen) versichert ist. Hierzu zählen insbesondere Kleidung, Reiseutensilien, Schmuck und Reiseandenken. Versicherungsschutz besteht meist weltweit, kann aber vertraglich eingeschränkt werden. Befindet sich das Gepäck in Obhut eines Beförderungs- oder Gepäckunternehmens gilt die Zerstörung, der Verlust und das Abhandenkommen in Form einer Allgefahrendeckung versichert, in der übrigen Reisezeit für bestimmte Gefahren (v.a. Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruch, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Vandalismus, Unfall, Transportmittelunfall, höhere Gewalt und Verlieren. Besonders wertvolle Gegenstände unterliegen einem eingeschränkten Versicherungsschutz. Hierzu zählen insbesondere Pelze, Schmucksachen, Edelmetalle, Fotoapparate und -zubehör. Fahrten, Gänge und Aufenthalte am Wohnort des Versicherten sind grundsätzlich ausgeschlossen, können aber durch Vereinbarung der Domizilklausel eingeschlossen werden.

  • Rentenversicherung

    Vertrag, der eine lebenslange (Leibrente) oder auf eine bestimmte Zeit begrenzte Leistung (Zeitrente) zum Inhalt hat. Man unterscheidet 1. die sofort beginnende RentenV, bei der die Rente unmittelbar nach Entrichtung einer Einmalprämie beginnt und 2. die aufgeschobene Rente, bei der der Rentenbeginn erst nach Ablauf einer Aufschubzeit beginnt. Die Rentenhöhe kann konstant, steigend oder fallend vereinbart werden. I.d.R. wird eine Beitragsrückgewähr vereinbart. Stirbt die versicherte Person während der Aufschubzeit, erhalten die Hinterbliebenen die eingezahlten Beiträge zurück. Für die Leibrente gilt in diesem Fall: stirbt die versicherte Person in der Rentenbezugszeit und ist der Gesamtbetrag der eingezahlten Beiträge abzüglich bereits gezahlter Renten noch nicht aufgebraucht, wird der Restbetrag an die Hinterbliebenen ausgezahlt. Für die Zeitrente gilt: stirbt die versicherte Person während der Rentenbezugszeit, geht der Rentenanspruch für die Dauer der Zeitrente auf die Hinterbliebenen über. Es ist auch möglich, Witwen, Witwer und / oder Waisenrenten zu vereinbaren. Üblich ist auch die Variante einer vertraglichen Mindestlaufzeit der Rente (Garantie z.B. 10 Jahre). Häufig wird dem VN auch die Option auf eine Kapitalzahlung (statt der Rentenzahlung) gegeben. Man spricht dann von der RentenV mit Kapitalwahlrecht.

  • Risiko-Lebensversicherung

    Form der Lebensversicherung, bei der für eine bestimmte Vdauer das Risiko des Todesfalls versichert wird. Es wird also bei Erleben des Ablaufzeitpunktes keine Leistung fällig. Im Gegensatz zur langfristigen Todesfallversicherung wird die Risiko-LV i.d.R. nicht länger als für einen Zeitraum von 20 Jahren abgeschlossen. Sie kann mit konstanter Summe oder auch mit (linear od. degressiv) fallender Summe (z.B. als RestschuldV bei Kreditabsicherung) vereinbart werden.

  • Sturmversicherung

    Versicherung von Schäden an Gebäuden oder beweglichen Sachen aufgrund einer wetterbedingten Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Sturm). In der Regel kann der VN dies durch Wetteramtsaufzeichnungen nachweisen. Ist dies nicht möglich, kann er auch auf Nachbarschaftsschäden an einwandfrei beschaffenen Gebäuden bzw. Sachen verweisen. Es ist nicht nur die unmittelbare Einwirkung des Sturms versichert, sondern auch, wenn der Sturm Gegenstände auf die versicherte Sache schleudert und diese beschädigt. Auch der (kausale) Folgeschaden (z.B. eindringender Regen) ist versichert. Die Tarifierung richtet sich bei Gebäuden v.a. nach Bauart (Dachung u. Wände) sowie regionalen Aspekten.

  • Todesfallversicherung

    Form der Lebensversicherung, bei der der Tod der versicherten Person die Voraussetzung zur Leistung (Kapitalzahlung) begründet. I.d.R. wird die Beitragszahlungsdauer bis zu einem bestimmten Höchstalter begrenzt, der Versicherungsschutz besteht dann bis zum Ablauf. Wird die Todesfallversicherung für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen, spricht man von einer Risiko-Lebensversicherung.

  • Unfallversicherung

    Personenversicherung, die die finanziellen Folgen eines Unfalls versichern soll. Im überwiegenden Teil der versicherbaren Leistungen handelt es sich um eine Summenversicherung, da ein Vwert nicht bestimmbar ist. Die wichtigsten Leistungsarten sind: Invalidität, Unfalltod, (Unfall)-Krankenhaustagegeld, Genesungsgeld, Übergangsentschädigung, aber auch Kosten für Kosmetische Operationen und Bergungskosten. Die Tarifierung erfolgt vorwiegend nach zwei Risikogruppen: 1. Gefahrengruppe "A": alle Frauen sowie Männer mit kaufmännischer / geistiger Tätigkeit; Gefahrengruppe "B": Männer mit überwiegend körperlicher oder handwerklicher Tätigkeit. Einige VU bieten auch Zwischengruppen für diverse Berufsgruppen an. Eine besondere Form stellt die Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr dar. Zusätzlich zum Risikobeitrag wird mit der Prämie ein Sparanteil vereinnahmt, der verzinslich angesammelt wird. Zum Ablauf der Versicherung (mind. 12 Jahre Laufzeit) werden die gesamten eingezahlten Beiträge an den VN zurückgezahlt, auch wenn zwischenzeitlich Leistungen aus der Unfallversicherung erbracht worden sind.

  • Unterversicherungsverzicht

    Ein Unterversicherungsverzicht bei einer Wohngebäudeversicherung bedeutet, dass der Versicherer im Schadenfall die entstandenen Kosten ohne Abzug bis zur Höhe der Versicherungssumme übernimmt. Wenn ein Gebäude unterversichert ist, der Wert des Gebäudes also über der Versicherungssumme liegt, ist die Versicherung ansonsten berechtigt, Schäden nur anteilig auszuzahlen. In der durch unser Haus angebotenen Multirisk-Police für Dienstleister der Immobilienwirtschaft ist der Unterversicherungsverzijcht dadurch geregelt,, dass die Anzahl der gemeldeten Wohn- und Gewerbeeinheiten korrekt sein muss.

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